Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.
Im allgemeinen Wohngebiet ist auf jedem Baugrundstück mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen. Ausgenommen sind die Grundstücke, auf denen bereits ein Erhaltungs- und Ersatzpflanzgebot für Bäume besteht.
Dächer mit einer Neigung bis maximal 15 Grad sind flächendeckend mit einer mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.
Die Dachflächen von Tiefgaragen und der mit A gekennzeichneten eingeschossigen Bebauung sind zu bepflanzen und als Freiflächen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind jeweils drei, im Kerngebiet
jeweils zwei Nisthilfen für den Star sowie Fledermausspaltkästen
dauerhaft und fachgerecht anzubringen und zu
unterhalten.