Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Es sind Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Auf den Flächen für Land- oder Forstwirtschaft sind nur Scheunen und ähnliche Bauanlagen zulässig, die aus betriebstechnischen Gründen nicht in den Baugebieten untergebracht werden können.
Anzupflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stamm-umfang von mindestens 14 cm, anzupflanzende groß- kronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm sowie die an der Kieler Straße festgesetzten anzupflan¬zenden Einzelbäume einen Stammumfang von mindestens 25 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Für die in der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Flächen ist auf
rückwärtigen Grundstücksbereichen ein zusätzliches eingeschossiges
Einzelhaus mit höchstens einer Wohnung je
Wohngebäude und maximal 120 m² Grundfläche zulässig,
wenn im straßennahen Grundstücksbereich insgesamt
nur drei Wohnungen errichtet werden beziehungsweise
vorhanden sind. Zur Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile
sind gemeinsame Grundstücksüberfahrten
anzulegen.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke im Mischgebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen, je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Auf den in Satz 1 beschriebenen Aufbau kann auf den überbaubaren Teilen von Baugrundstücken verzichtet werden, wenn die Dächer der Tiefgaragen als Terrassen genutzt werden.