Entlang der Reventlowstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewand ten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im Wohngebiet entlang der Rodigallee sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die Stellplätze (St), die Gemeinschaftsgarage unter Erdgleiche (Gem, GaK) und die erdgeschossigen Garagen (GaE) einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) im Plangebiet. In erster Linie sind sie für die Baugrundstücke bestimmt, auf denen sie ausgewiesen sind. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.
Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Als Einfriedigungen der Vorgärten sind vertikal angeordnete Eisenstabzäune, Holzzäune mit senkrechter Lattung, Hecken oder Drahtzäune in Verbindung mit Hecken zu verwenden.
23% der Grundstücksflächen sind mit einheimischen großkronigen Laubbäumen und hochwachsenden Sträuchern zu bepflanzen, und zwar in erster Linie als zusammenhängende Flächen entlang der südwestlichen und westlichen Grenze des Industriegebiets und um die Gebäude herum.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestim-mungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
In den Gewerbegebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.
Fensterlose Gebäudefassaden, Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, und Hochgaragen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.