Auf der mit „(D)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets an der Gasstraße sind Einzelhandelsbetriebe insgesamt bis zu einer Geschossfläche von maximal 10.000 m² zulässig.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker kann in den Obergeschossen bis zu 1,5 m zugelassen werden. Bei Überbauungen von öffentlichen Straßenverkehrsflächen ist eine lichte Höhe von mindestens 3 m einzuhalten.
Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen:
d) Großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sind unzulässig. Ausnahmsweise können Betriebe im Sinne des Satzes 1 für folgende, nicht zentrenrelevante Sortimente zugelassen werden:
- Baustoffe
- Anstrichmittel
- Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf
- Brennstoffe
- Boote
- Wohnwagen
- Tapeten
- Bodenbeläge
- Möbel.
Randsortimente dürfen auf einer Fläche von höchstens 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 800 m², gehandelt werden.
In den Innenhöfen von Geschoßwohnungsbauten sind offene Stellplätze unzulässig. Tiefgaragen und geschlossene Stellplatzanlagen können zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf den privaten Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. In den Kern- und Mischgebieten sind auf den gewerblich genutzten Flächen die Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze und Lagerplätze in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Hammerbrook 7/ Klostertor 8 vom 9. Oktober 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 284) wird wie folgt geändert:
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
In dem mit „WA2“ bezeichneten Teilgebiet des allgemeinen Wohngebiets sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen.