Im Vorhabengebiet sind mindestens 15 vom Hundert der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen sind hierauf anrechenbar.
Für die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 741 bis 743 und 746 bis 748 sind für alle Außenwände nur rotbraune Ziegelsteine in Anlehnung an das Gebäude der Finanzbehörde und das Berolina- und Deutschlandhaus auf der Nordseite des Valentinskamps zu verwenden. Die Fassaden sollen senkrecht gegliedert werden. Die Geschoßunterteilungen in Erdgeschoß-, Normalgeschoß- und Staffelgeschoßzone sollen durch eine geeignete Gliederung in der Fassade allseitig erkennbar sein. Das Dach ist als Flachdach auszuführen.
Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden den Flächen von Wohn-, Gewerbe- und Kerngebieten sowie Gemeinbedarfsflächen die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zugeordnet. Ausgenommen von der Zuordnung sind die Baugebiete entlang der Straße Im Neugrabener Dorf, der Gebäudebestand des P+R-Gebändes südlich der Straße Ackerweg auf den Flurstacken 6566, 7726 und 7727, der Gebäudebestand des Eisenbahnstellwerks auf dem Flurstück 6376, das Gewerbegebiet westlich des "Langen Torfgrabens" auf den Flurstücken 6117, 6356, 6361 und 6364 sowie das Gewerbegebiet östlich der Straße Am Aschenland auf den Flurstücken 6515 und 6529.
Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „E“ bezeichneten Flächen sind Bäume und Sträucher zu erhalten.
Vorhaben, die Wohnzwecken dienen, sind nur als eingeschossige
Einzelhäuser in offener Bauweise mit jeweils einer
Wohneinheit sowie bauordnungsrechtlich notwendiger
Garagen und Carports zulässig. Die Errichtung weiterer
Nebenanlagen ist unzulässig. Die Grundfläche hinzutretender
Gebäude ist an die Umgebungsbebauung anzupassen.
Die Firsthöhe der benachbarten Gebäude darf nicht überschritten
werden.