Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im reinen Wohngebiet südlich Peter-Timm-Straße (Flurstücke 4196, 6068, 6055, 6688 und 4242 der Gemarkung Schnelsen) sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen auf die festgesetzten Geschoßflächenzahlen anzurechnen.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Langenhorn 42 vom
2. März 1970 (HmbGVBl. S. 95), zuletzt geändert am 4. November
1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 502), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Langenhorn 42“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.
Im Mischgebiet sind Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.