Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 75 v. H. der mit Tiefgaragen unterbauten Grundstücksflächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Im Bereich von Bäumen beträgt der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 100 cm auf einer Fläche von 12 m² je Baum.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Für jede 200 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum zu pflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
Im Mischgebiet werden Nutzungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.
Flachdächer oder flachgeneigte Dächer von Nebengebäuden wie Garagen und Carports sind mit einem mindestens 4 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Für Einzel- und Doppelhäuser beträgt die maximal zu lässige Gebäudetiefe 15 m. Die Gebäudetiefe wird zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude gemessen.
Für Baum- und Strauchpflanzungen auf der Spielplatzfläche sind einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
Gehwegüberfahrten sind an den im Durchführungsplan bezeichneten Abschnitten der Holstenstraße und der Straße Allee nicht zulässig.
Für die Zwecke der Betriebe in den Geschäftshäusern auf den Grundstücken an der Holstenstraße und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Reichsgaragenordnung ist eine gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt vorgesehen. Diese bedingt, daß Überfahrtsrechte gegenseitig gebildet werden. Die Kosten für die Bereitstellung der durch Begrenzungslinien bezeichneten Flächen sowie für die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der im Durchführungsplan dargestellten gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrt haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen. Die für die Durchführung notwendigen privaten Rechte und Pflichten der Beteiligten untereinander werden im einzelnen im Umlegungsverfahren begründet.