In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Dies gilt nicht für die Flurstücke 3274 und 6421 der Gemarkung Niendorf sowie für Betriebe, die Kraftfahrzeuge und sonstige flächenbeanspruchende Artikel handeln, ausstellen oder lagern.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige einen Stammumfang von mindestens 14 cm in jeweils 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Die entlang des Flamingoweges festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern kann für einen Sielanschluß der Gewerbefläche bis zu einer Breite von 5 Metern unterbrochen werden.
Im Plangebiet sind im Falle von Abbruch oder Sanierung
von Gebäuden sowie Rodung von Fledermausquartiersbäumen
geeignete Fledermausersatzquartiere zu schaffen.
Die Anzahl der Quartiershilfen bemisst sich nach der
Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Quartiere.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
27.2 Für das Mischgebiet wird eine Grundflächenzahl von
0,6 als Höchstmaß festgesetzt. Eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl ist für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten sowie Stellplätze und Nebenanlagen
nach § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,9 zulässig.
Für die Wärmeversorgung ist der Anschluß an eine zentrale Heizversorgung vorzunehmen. Ausnahmen für Gasheizung oder elektrische Heizung können zugelassen werden.
In den allgemeinen Wohngebieten entlang der Carsten- Rehder-Straße und Palmaille/Breite Straße sind die Wohn- und Schlafräume sowie in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärm- abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. In den Kerngebieten südlich der Großen Elbstraße sind darüber hinaus für die zur Elbe orientierten Wohn- und Schlafräume nicht zu öffnende Schallschutzfenster oder vergleichbar wirksame bauliche Lärmschutzvorkehrungen vorzusehen.
Die Dachflächen der nicht in Leichtbauweise errichteten Hallenrandbauten sind mit einer flächendeckenden extensiven Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen.