Auf Flächen, für die ein Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen vorgesehen ist, können für Anlagen der Oberflächenentwässerung und Lärmschutzwände Ausnahmen zugelassen werden.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
dreigeschossigen Läden 10,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m.
Auf der mit „C“ bezeichneten Fläche wird die Festsetzung „Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ aufgehoben und die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei erhöht.“
Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.
Im fünfgeschossigen allgemeinen Wohngebiet geschlossener Bauweise sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.
Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Grundstücksflächen zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Vorschrift:
Auf dem Flurstück 3103 der Gemarkung Niendorf ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein eingeschossiges Klubhaus mit den für die festgesetzte Nutzung „Private Sportanlage" notwendigen Räumen zulässig.