Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Dachflächen der zweigeschossigen Blockinnenbebauung im Kerngebiet an der Ottenser Hauptstraße sind für die hier Wohnenden und Beschäftigten als begehbare Freiflächen auszubilden und gärtnerisch anzulegen.
Im Plangebiet sind zu begrünende Flächen auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Großstrauch- und Heckenpflanzungen muss der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 80 cm betragen. Für Baumpflanzungen muss der durchwurzelbare Substratraum je Baum mindestens 12 m3 und der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 80 cm betragen. Im Wurzelbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 9 m² anzulegen und zu begrünen. Der Aufbau der begrünten Tiefgaragenflächen ist so auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser in einer Retentionsschicht planmäßig zurückgehalten und über gedrosselte Abläufe verzö- gert abgeleitet wird.
Auf der mit „( A)" bezeichneten Fläche der Gewerbegebiete sind bauliche Anlagen, die erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr verursachen, unzulässig. Auf der Ost- und Nordseite des östlichen Gewerbegebiets sind Emissionsöffnungen durch entsprechende Maßnahmen einzukapseln oder zu dämpfen. Auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe bzw. Betriebsteile unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Vegetationsflächen über Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für vorgesehene Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
In dem Sondergebiet „Fischerei" ist innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche nur ein eingeschossiges Gebäude für Lagerzwecke zulässig. Auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind die für die Fischereibetriebe notwendigen Lagerflächen zulässig.
Auf den Flurstücken 1594 und 1595 der Gemarkung Lokstedt sind auch Tiefgaragen zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.