Für die Erschließung der Grundstücke im Plangebiet sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.
Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern (einschl. der Flächen über den Garagen unter Erdgleiche) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Für festgesetzte Baum- und Heckenanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, klein
Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als trockene Hochstaudenflur anzulegen. Parallel zum Sportplatz ist ein 3 m breiter Pflanzstreifen mit Wildsträuchern anzulegen. Die Fläche ist in einem Zeitraum von 5 Jahren zwei- bis dreimal jährlich zu mähen und das Mähdgut abzufahren.