Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
[Anmerk.: §2 wurde durch Rissen 47 aufgehoben] Auf den nicht überbaubaren Teilen des Baugrundstücks für den Gemeinbedarf (Kindertagesheim) sind Nebenanlagen unzulässig.
Die Gebäudegruppe Alsterglacis 4 bis 8 und Warburgstraße 3 und 5 auf den Flurstücken 1494, 1496, 515, 516, 517 und 1391 der Gemarkung Rotherbaum sowie die Gesamtanlage Neue Rabenstraße 31 und 31a auf dem Flurstück 507 sind nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.
Im allgemeinen Wohngebiet sind außerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze weitere Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Nicht überbaute Stellplatzanlagen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen und für je vier dieser Stellplätze ist ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.
In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit oberirdischen Parkhäusern unzulässig.
Das festgesetzte Gehrecht im westlichen Bereich des Flurstücks 3851 der Gemarkung Eppendorf umfasst die Befugnis der Deutschen Bahn zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche zur fußläufigen Erreichung der Bahnflächen für Wartungsarbeiten zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.