Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden den Flächen von Wohn-, Gewerbe- und Kerngebieten sowie Gemeinbedarfsflächen die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zugeordnet. Ausgenommen von der Zuordnung sind die Baugebiete entlang der Straße Im Neugrabener Dorf, der Gebäudebestand des P+R-Gebändes südlich der Straße Ackerweg auf den Flurstacken 6566, 7726 und 7727, der Gebäudebestand des Eisenbahnstellwerks auf dem Flurstück 6376, das Gewerbegebiet westlich des "Langen Torfgrabens" auf den Flurstücken 6117, 6356, 6361 und 6364 sowie das Gewerbegebiet östlich der Straße Am Aschenland auf den Flurstücken 6515 und 6529.
Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „E“ bezeichneten Flächen sind Bäume und Sträucher zu erhalten.
Vorhaben, die Wohnzwecken dienen, sind nur als eingeschossige
Einzelhäuser in offener Bauweise mit jeweils einer
Wohneinheit sowie bauordnungsrechtlich notwendiger
Garagen und Carports zulässig. Die Errichtung weiterer
Nebenanlagen ist unzulässig. Die Grundfläche hinzutretender
Gebäude ist an die Umgebungsbebauung anzupassen.
Die Firsthöhe der benachbarten Gebäude darf nicht überschritten
werden.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Im Kerngebiet werden Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 BauNVO sowie die Ausnahmen für Tankstellen
gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO ausgeschlossen.
Die Dachflächen sind als Flachdächer oder flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad herzustellen. Sie
sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens
extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege
sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der
Be- und Entlüftung oder die als Dachterrassen dienen. Es
sind jedoch mindestens 75 vom Hundert (v.H.) der Dachflächen eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung
auf bis zu 65 v.H. kann nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefangene 5 v.H. Reduzierung ist der
durchwurzelbare Substrataufbau auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden Dachfläche um mindestens 3 cm
zu erhöhen. Begrünte Dachflächen unterhalb von mindestens 50 cm über Substrataufbauoberkante aufgeständerten
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und sonstigen
technischen Dachaufbauten können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet werden.
... keine nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäume beeinträchtigt werden.
Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen.