Auf den Flurstücken 503, 527 und 525 kann eine Überschreitung der westlichen Baugrenze für Dachausbildungen über Eingangsbereichen bis zu 20 m bei einer Breite von maximal 3 m zugelassen werden, sofern sie mit den vorhandenen Bauten in der Architektur und den verwandten Baustoffen zusammengehörige Einheiten bilden.
Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport-, Gesundheits- und Freizeitzentrum“ sind Anlagen für sportliche, gesundheitliche, soziale und kulturelle Zwecke sowie ergänzende, untergeordnete Gastronomieeinrichtungen zulässig. Fachmärkte für Sport und Freizeit sind insgesamt bis maximal 300 m² Geschossfläche zulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen und im Bereich der festgesetzten Stellplätze auf der privaten Grünfläche nördlich des Gazellenkamps sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Lärmschutzwände, die an die privaten Grünflächen
angrenzen, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze
zu verwenden.
Die Beheizungsanlagen der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g), der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der erdgeschossigen Garage (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 20 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen. weIche die Unterhaltung beeinträchtigen können, unzulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Eißendorf, Vahrendorf Forst (Haake), Marmstorf und Sinstorf vom 6. September 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-o).