Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Bei Neu- und Anbauten ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens im Mittel höchstens bis zu 1,0 m über gewachsenem Gelände (Geländeoberfläche) herzustellen.
Die Garagenpalette ist an ihrer West- und Südseite als geschlossenes Bauwerk auszuführen und mit einem Sicht- und Blendschutz für das obere Parkdeck zu versehen.
Für die mit 12m Bebauungstiefe festgesetzten Baukörper in den Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2 m bei einer Breite von jeweils maximal 3 m zugelassen werden. Die Breite dieser Vorbauten darf insgesamt 50 vom Hundert (v. H.) der Fassadenlänge nicht überschreiten.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 2,5 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Auf den Flurstücken 3335, 3789, 3791 und 3793 (alt: 3162),sowie 3790 und 3792 (alt: 2923) der Gemarkung Eppendorf sind insgesamt vier großkronige Laubbäume der Sorte Quercus robur (Stieleiche) mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, als Hochstamm zu pflanzen.
In den Wohngebieten sind die Dächer eingeschossiger Garagen mit einer flächendeckenden Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Die seitlichen und rückwärtigen Garagenwände sind mit Rankgewächsen zu begrünen.