In den mit (C) bezeichneten Teilen des Gewerbegebietes sind die Dachflächen der Gebäude mit einer flächenbedeckenden Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen, sofern sie nicht zur Belichtung oder Belüftung darunterliegender Räume benötigt werden.
In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. In dem in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Neuwiedenthaler Straße - Baben Brandheid - Jungfernmühle - August-Somann-Weg werden die Festsetzungen für die zwei von der Straße Baben Brandheid abzweigenden rückwärtigen öffentlichen Erschließungsstraßen mit jeweils 8 m Breite und Kehrenkopf aufgehoben. Die ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen der Straße Jungfernmühle sowie im Einmündungsbereich der Straßen Jungfernmühle/August- Somann-Weg werden auf die Grenzen der Flurstücke 693 (neu: 3984), 694, 714, 715, 716, 720 (neu: 3799 und 3800) der Gemarkung Neugraben - mit Ausnahme der Eckabschrägung im südöstlichen Bereich des Flurstückes 720 - reduziert. Die aufgehobenen Straßenverkehrsflächen werden als nicht überbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen. Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sollen gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden.“
In den allgemeinen Wohngebieten sind befestigte Wege, Terrassen sowie ebenerdige Fahrradstellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Die mit „(A)" bezeichnete Fläche des Kerngebiets ist mit einem mindestens 20 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Dachbegrünung darf weder durch Dachdurchbrüche oder Öffnungen noch durch Be- und Entlüftungsanlagen oder sonstige technische Aufbauten unterbrochen werden.
In den mit „GE 2“ bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets
sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht
mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichböden und
sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich
Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten
und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Randsortimente
dürfen auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der
Geschossfläche angeboten werden. Ausnahmsweise können
Verkaufsstätten im Erdgeschoss dort ansässiger
Betriebe des Handwerks oder des produzierenden und verarbeitenden
Gewerbes als untergeordnete Nebenbetriebe
zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen im
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang
mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbe betrieb
stehen. Die Verkaufsstätte muss dem Betrieb räumlich
angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein;
die Verkaufs- und Ausstellungsfläche muss der mit
Betriebsgebäuden des Gewerbe- oder Handwerksbetriebes
überbauten Fläche untergeordnet sein und darf maximal
150 m² betragen.