In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten
sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen
sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel-
und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt
werden. Für Tiefgaragen kann die festgesetzte Grundflächenzahl
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten
werden. Tiefgaragen sind außerhalb der überbauten
Flächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen
werden.
Die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als artenreicher, gestufter Gehölzbestand anzulegen, zu erhalten beziehungsweise zu entwickeln. Dabei sind je 100 m² ein großkroniger Baum, zwei kleinkronige Bäume und 30 Sträucher zu pflanzen.
Auf den privaten Grünflächen - Gärten - sind in den Vorgärten notwendige Zuwegungen beziehungsweise Zufahrten für die Dorfgebiete in einer Breite bis zu 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² zulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Geh- und Fahrwege.
Auf den mit „D" bezeichneten Flächen sind für die Außenwände der Gebäude bei der Verblendung mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine und bei Putzbauten helle Farbtöne zu verwenden. Nebengebäude und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.