Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter
Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit
des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung
der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz
1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Für Grundstücke, auf denen Gebäude beidseitig ohne seitlichen Grenzabstand (sogenannte Reihenmittelhäuser) errichtet werden, ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 um 0,2 bis zu einer GRZ von 0,6 zulässig. Darüber hinaus ist für diese Grundstücke eine Überschr
40 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 200 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sowie die unbebauten Flächen im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Geh- und Fahrwege.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen.
In den Gewerbegebieten sind nur friedhofsbezogene Betriebe (wie lumengeschäfte, Kranzbindereien), im Gewerbegebiet südlich der Bremer Straße außerdem Schänk- und Speisewirtschaften zulässig.
Auf der privaten Grünfläche „Tierpark" sind nur bauliche Anlagen zulässig, die dem Betrieb des Tierparks dienen. Wohnungen für Betriebsinhaber sowie für Mitarbeiter können ausnahmsweise zugelassen werden. Auf dem Flurstück 466 der Gemarkung Stellingen dürfen bauliche Anlagen bis zu einer Grundfläche von 3.000 m2 nur innerhalb der überbaubaren Flächen realisiert werden. Die festgesetzte Grundfläche von 3.000 m2 kann auf diesem Flurstück für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 5.700 m2 überschritten werden. Auf den Flurstücken 426 und 2473 der Gemarkung Stellingen sind bauliche Anlagen unzulässig