Es sind insgesamt 15 künstliche Höhlen für den Hausrotschwanz und Haussperling an Fassaden der neuen Wohngebäude des Plangebiets anzubringen. Zur Förderung von Staren sind insgesamt bis zu 5 der Kästen als Starenkästen zu gestalten. Im Allgemeinen Wohngebiet 1 sind 6 künstliche Höhlen anzubringen, davon sind 2 Kästen als Starkästen zu gestalten. In den Allgemeinen Wohngebieten 2, 3 und 4 sind je 3 künstliche Höhen für Haussperlinge und Hausrotschwanz anzubringen, davon ist je Wohngebiet 1 Kasten als Starenkasten zu gestalten.
Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig
Das Sondergebiet „Einrichtungen des Golf- und Reitsports" dient der Unterbringung baulicher Anlagen des Golfsports und eines Reiterhofes sowie der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen, Stellplätze und notwendigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Für die mit „(C)" bezeichnete Fläche:
a) Innerhalb der Baugrenzen sind ein Gebäude zum Unterstellen für Golfsportgeräte und -maschinen, ein Hotel mit Restaurations- und Konferenzräumen, Fitneß- und Sporteinrichtungen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sowie Stallungen und Einrichtungen für einen Reiterhof zulässig. Außerhalb der Baugrenzen dürfen zwei nicht überdachte Tennisplätze angelegt werden.
b) Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 80 cm über dem öffentlichen Gehweg liegen.
c) Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.
d) Dächer von Gebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 25 Grad und 45 Grad auszubilden; es sind ziegelrote Dachpfannen zu verwenden. Die Dächer von eingeschossigen Gebäudeteilen können als Flachdächer ausgebildet werden.
e) Eine Überschreitung der Baugrenzen kann durch Treppenhäuser und Vordächer bis zu 3 m sowie durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 2 m zugelassen werden.
f) Entlang der Zufahrt zum Hotel sind mindestens 14 großkronige Bäume zu pflanzen, die einen Stammumfang von mindestens 25 cm bis 30 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen müssen.
g) Die im Plan festgesetzte Grundfläche kann für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133) um 115% überschritten werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind in den Gebäuden parallel zur Langenhorner Chaussee die Schlafräume zur lärmabgewandten Seite zu orientieren. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen sowie Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung (Balkone, Terrassen, Loggien) in den Gebäuden parallel zur Langenhorner Chaussee ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagespegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.