Für die baulichen Anlagen und Freiflächen des Gewerbegebiets am Garstedter Weg gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Der Gebäudeabschluß von baulichen Anlagen hat mit der Anordnung eines Gesimsbandes in einer Höhe von 0,60 m bis maximal 1,20 m zu erfolgen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Die Dächer auf eingeschossigen Gebäuden und Gebäudeteilen sind mit einer durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und zu begrünen, soweit sie nicht zur Belüftung oder Belichtung darunterliegender Räume benötigt werden.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Für das Plangebiet wird die Verordnung über die landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8. Januar 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21300-e) aufgehoben.
Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Kerngebiet. Die Fläche darf für Einstellplätze, eingeschossige Garagen und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden.
Auf den privaten Grünflächen (Gärten) sind notwendige Zufahrten in einer Breite bis 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² je Grundstück zulässig.
Auf den Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern sind ergänzend zum vorhandenen,
zu erhaltenden Baumbestand bezogen auf die
Gesamtfläche mindestens 85 v. H. der Fläche mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Im Bereich der Pflanzungen ist für je 2 m² mindestens eine
Pflanze zu verwenden.