Das in den reinen Wohngebieten anfallende Niederschlagswasser ist über offene Rinnen, Mulden, Gräben und Regenrückhaltebecken abzuleiten. Die Versickerung erfolgt über belebte Bodenzonen. Ausgenommen hiervon sind die festgesetzten städtebaulichen Erhaltungsbereiche nach § 172 des Baugesetzbuchs. Innerhalb der Grünfläche und der als vorgesehene Oberflächenentwässerung gekennzeichneten Flächen sind die Anlagen zur Niederschlagsentwässerung als naturnahe Gewässer oder als Vegetationsflächen anzulegen und mit standortgerechten Arten der Feuchtvegetation zu bepflanzen.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.
Für festgesetzte Baumanpflanzungen und für Ersatzanpflanzungen
sind standortgerechte, einheimische Laubbäume
zu verwenden und zu erhalten. Die Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Abgang ist
gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Geländeaufhöhungen
oder -abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind
unzulässig.
Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßen- oder Grünflächen, zu beseitigen.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Auf der mit „(K)" bezeichneten Waldfläche sind ausreichend große Lichtungen zu erhalten.