Für die im Planbezirk vorgeschriebenen Geschäftshäuser ist eine Mindestgrundstücksgröße von 3200 qm erforderlich. Die an der Mindestgrundstücksgröße fehlende Fläche muß entweder östlich oder südwestlich des Planbezirks belegen sein. Sie kann räumlich getrennt liegen und ist als Einstellplatz für Kraftfahrzeuge herzurichten.
Im allgemeinen Wohngebiet müssen Dach- und Technikaufbauten sowie Solaranlagen mit einer Höhe von mehr als 1 m über der Dachfläche mindestens 2 m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben. Ausnahmen sind für Aufzugsüberfahrten und Dachausstiege möglich.
Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen), sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen.
1. Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen wird „Reines Wohngebiet“ in offener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,2 als Höchstmaß
und einem Vollgeschoss als Höchstmaß festgesetzt. Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je
Wohngebäude. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBI. I S. 466, 479).
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh je m² Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.
Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“
In der zeichnerischen Darstellung gilt die Festsetzung „Baugrundstück für Gemeinbedarf (Bauhof)“ für die vom anliegenden Übersichtsplan erfaßten Flurstücke 5340 und 7824 der Gemarkung Sasel als Festsetzung „Gewerbegebiet“ nach § 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764). Zulässig ist eine zweigeschossige Bebauung mit der Grundflächenzahl 0,6 und der Geschoßflächenzahl 0,8. Die Traufhöhe darf max. 8 m über Gelände betragen.
Vegetationsflächen über Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für vorgesehene Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.