Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 3199 der Gemarkung Bramfeld an die Seehofallee eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Die Dächer von Gebäuden sind nur als Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 15 Grad und 45 Grad, in dunkelgrauer, nicht glänzender Ausführung oder als Reetdach zulässig.
Das anfallende Oberflächenwasser ist den Sielgräben des Ent- und Bewässerungsverbands der Marsch- und Vierlande beziehungsweise über offene Entwässerungsgräbe der Dove-Elbe zuzuführen.
Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum" gilt:
Innerhalb der Auskragung an der Gebäudeecke Moorstraße / Seevekanal ist ein freistehender Pfeiler zulässig.