In den Gewerbegebieten ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen.
Außer den im Plan festgesetzten Stellplätzen und Tiefgaragen sind weitere Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Soweit Tiefgaragendächer nicht als begehbare Terrassen oder Stellplätze ausgebildet werden, ist eine mindestens 60 cm starke durchwurzelbare Uberdeckung vorzusehen.
Soweit vordere und rückwärtige Baugrenzen in einem Abstand bis zu 13,0 m festgesetzt sind, kann eine Überschreitung dieser Baugrenzen bis zu 2,0 m für Treppenhäuser, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände sowie bis zu 5,0 m durch Terrassen, die Erdgeschoßwohnungen vorgelagert sind, zugelassen werden.