Die Dachflächen von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen mit einer Dachneigung bis zu 30 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Im allgemeinen Wohngebiet ist eine geringfügige Überschreitung
der Baugrenzen für nach den Nummern 2 bis 4
notwendige untergeordnete Bauteile zum Schutz vor
Lärmimmissionen bis zu einer Breite von 3 m und einer
Tiefe von 1 m zulässig.
Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung Tennisanlage sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, die den sportlichen Zwecken einer Tennisanlage dienen; Traglufthallen beziehungsweise Kaltlufthallen sind unzulässig. Neben den in Satz 1 genannten Anlagen ist innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ein Vereinshaus mit Räumen für Gymnastik sowie einer Vereinsgaststätte zulässig; die maximale Grundfläche für das Vereinshaus beträgt 550 m².
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig. Zum Schutz wild lebender Tierarten sind ausschließlich Leuchtmittel mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen und auf angrenzende Wasserflächen ist zu vermeiden.
Für die Gebäude muß eine Unterteilung der Fassade in Erdgeschoß und darüber liegende Geschosse erkennbar sein. Erdgeschoß und erstes Geschoß können gestalterisch zusammengefaßt werden, wenn sich diese von den übrigen Geschossen gestalterisch absetzen.
In den Baugebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m und durch Balkone sowie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien oder Wintergärten) bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf einer Fassadenlänge von jeweils 30 vom Hundert zugelassen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.
Zum naturschutzrechtlichen Ausgleich werden die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke Nummer 799 der Gemarkung Moorwerder, Flurstück 5511 der Gemarkung Wilhelmsburg, Flurstück 55 der Gemarkung Ost Krauel sowie die Flurstücke 1800 (anteilig) und 2872 der Gemarkung Fischbek den allgemeinen Wohngebieten, den urbanen Gebieten mit den Ordnungsnummern „1“, „3“, „4“ und „5“, dem Sondergebiet „Mobilität und Gewerbe“, den neu festgesetzten Straßenverkehrsflächen und Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimung zugeordnet.
Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.