Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791 ), zuletzt geändert am 5. Mai 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 101), mit Ausnahme der Flurstücke 20 und 79 der Gemarkung Lokstedt sowie 3468 und 3469 der Gemarkung Niendorf aufgehoben.
Die Dächer von Gebäuden mit einer zulässigen Gebäudehöhe von unter 10 m über NHN sind – bezogen auf die Gebäudegrundfläche – zu mindestens 60 v. H. mit einer durchwurzelbaren Substratschicht in einer Stärke von mindestens 25 cm zu versehen und zu begrünen. Von der Begrünungspflicht nach Satz 1 ausgenommen sind Gebäude in den Gewerbegebieten.
Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.
Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit
einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume
angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Ottensen 45 vom
20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 210) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Ottensen 45“ wird der
Verordnung hinzugefügt.
2. In § 2 wird in Nummer 2 folgender Satz angefügt:
„Weiterhin sind im Kerngebiet Wettbüros sowie Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig.“