Im allgemeinen Wohngebiet sind an den mit „(f)“ bezeichneten
Fassaden Überschreitungen der Baugrenze für Terrassen
und Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8 m und einer
Breite bis zu 2 m zulässig.
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind zu mindestens folgenden Anteilen zu begrünen:
14.1 Im urbanen Gebiet „MU 4“ zu mindestens 50 v. H.,
14.2 Im urbanen Gebiet „MU 2“ mit Ausnahme des mit (A) bezeichneten Bereichs zu mindestens 30 v. H.,
14.3 Im Sondergebiet, im urbanen Gebiet „MU 1“ und in den Gewerbegebieten zu mindestens 10 v. H..
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Die horizontale Gliederung der Fassaden in Sockelzone, Normalgeschoß- und Dachgeschoßzone ist durch Gestaltungselemente wie Gesimse, Materialwechsel und wechselnde Fenstergrößen deutlich zu machen.
„5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Graf-Johann-Weg und der Bundesautobahn A 7 gilt:
5.4 Auf der mit „D“ bezeichneten Fläche (Flurstück 3043 — neu: 4505) wird die Ausweisung „Baugrundstücke für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Alters- und Pflegeheim“ aufgehoben und als „Straßenverkehrsfläche“ festgesetzt.
Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
Groß- und mittelkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.