Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 20. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 435, 440) festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist mit standortgerechten, einheimischen Gehölz-, Stauden- und Grasarten naturnah herzustellen.
In den allgemeinen Wohngebieten ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (z. B. an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (GMBl Nr. 26/1998 S. 503), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuthverlag GmbH, Berlin.
Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.
Entlang der Hebbelstraße kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Freitreppen um bis zu 1,5 m auf einer Breite von jeweils höchstens 2 m zugelassen werden.
Werbeanlagen sind nur an der Nord- und Südseite des Gebäudes zulässig. Werbeanlagen oberhalb der Attika sind unzulässig. Die Werbeanlage muss in Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur weißes Licht verwendet werden. Schriftzeichen dürfen maximal 1,5 m hoch sein. Die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und der Freiflächen darf durch Werbeanlagen nicht beeinträchtigt werden.