In dem Wohngebiet zwischen Niendorfer Kirchenweg und dem Jugendamtsheim kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um vier Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen zugelassen werden.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf der mit „F" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind nur Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig.
Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) werden ausgeschlossen.
In dem orange umrandeten Wohngebiet müssen die Baugrundstücke zwischen der Elbchaussee und der hintersten Baugrenze mindestens 30,0 m breit sein. Die Frontlänge der Wohngebäude darf 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m und zwischen mehreren Wohngebäuden auf einem Baugrundstück Abstände von mindestens 20,0 m einzuhalten. Reihenhäuser sowie Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in Vorgärten und Bauwichen sind unzulässig. Kellergaragen sind beiderseits der Elbchaussee nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.
Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen sind die geschwungenen Fassaden in den Kopfbauten als flächige Glasfassaden auszuführen. Glasflächen sind aus nicht farbig wirkendem unverspiegeltem Glas herzustellen.