Die Dächer der Wohngebäude auf dem Flurstück 961 der Gemarkung Eidelstedt sind als Satteldächer mit einer Neigung von mindestens 40 Grad auszubilden. In der Dachgeschoßebene sind Wohnungen unzulässig; ausnahmsweise zulässig ist eine Wohnnutzung des Dachgeschosses in Zusammenhang mit Wohnungen über mehrere Geschosse, wie bei Maisonette-Wohnungen.
Die Dächer der Neubebauung mit mehr als einem Vollgeschoß sind mit einer Dachneigung bis zu 45 Grad auszubilden; es dürfen nur rote Dachpfannen verwendet werden. Flachdächer sind unzulässig.
Auf den mit „(A)", „(B)", und „(C)" bezeichneten Flächen sind die baulichen Anlagen innerhalb eines Doppelhauses, einer Hausgruppe oder Gebäudezeile, aufeinander abzustimmen. Dabei sind die stilprägenden, baulichen Elemente (Haus- und Dachform, Dach- und Wandmaterialien, Farbgebung, Fassadengliederung sowie Fensterformate) zu berücksichtigen.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
In den Obergeschossen der Gebäude am Eppendorfer Weg, der Hoheluftchaussee und der Bismarckstraße kann im Blockinnenbereich über die Hälfte der Fassadenlänge eine bis zu 1,5 m tiefe Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien oder Erker zugelassen werden. Für Gebäude in der Moltkestraße ist eine entsprechende Überschreitung beidseitig über zwei Drittel der Fassadenlänge zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet entlang der August-Bebel- Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.