10. Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung von öffentlichen Straßen und Wegen wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen, auf dem Flurstück 319 der Gemarkung Horn-Marsch auch zweigeschossige Garagen, sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Kerngebiet und dem allgemeinen Wohngebiet sind auf mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten. Diese dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe im Kerngebiet um bis zu 2,5 m und im allgemeinen Wohngebiet um bis zu 1,28 m überschreiten und müssen mindestens 3 m hinter den äußeren Gebäudekanten zurückbleiben. Eine Konzentration der zu errichtenden Solaranlagen auf einzelnen Dachflächen ist zulässig. Die vorgenannte Regelung lässt die unter Nummer 26 getroffene Regelung unberührt.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.