Im allgemeinen Wohngebiet sind zwischen öffentlichem Gehweg und der vorderen Baugrenze und außerhalb der mit Tiefgaragen unterbauten Flächen großkronige Bäume mit dem Charakter einer geschlossenen Baumreihe zu pflanzen. Der Pflanzabstand soll 15 m nicht überschreiten.
Für festgesetzte Baum- und Großstrauchpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze und für die Bepflanzung der nach Nummer 21 festgesetzten Flächen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu unterhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für anzupflanzende mehrstämmige Bäume sind mindestens vierfach verpflanzte Solitärbäume mit Ballen, Pflanzbreite mindestens 150 cm und Pflanzhöhe mindestens 350 cm, und für anzupflanzende Großsträucher sind mindestens dreifach verpflanzte Solitärsträucher mit Ballen, Pflanzhöhe mindestens 175 cm, zu verwenden.
Für die im Mischgebiet und auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck „Verwaltungsgebäude" zur Wellingsbütteler Landstraße, zur Fuhlsbüttler Straße und zur Bahnanlage gerichteten Aufenthaltsräume muß ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Im eingeschossigen Gewerbegebiet sind nur friedhofsbezogene Betriebe, insbesondere Blumengeschäfte, Kranzbindereien und Steinmetzbetriebe, sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.