Das auf der Kerngebietsfläche festgesetzte Geh- und Fahrrecht
umfasst die Befugnis der Grundstücksberechtigten
des allgemeinen Wohngebietes, die private Fläche zu begehen
und zu befahren. Weiterhin umfasst es die Befugnis
für die Entsorgungsträger, die Fläche zu befahren.
In den Gewerbegebieten gilt:
Gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sind unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen der mit „(B)" bezeichneten Flächen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Spielplätzen, Müllgefäßen und Fahrradhäuschen ausgeschlossen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.
Im Kerngebiet sind für die Außenwände der Gebäude bei der Verblendung mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine und bei Putzbauten helle Farbtöne zu verwenden.
Für die Erschließung der zwei- und dreigeschossigen Wohngebiete beiderseits der Straße Möhlenort sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind Gehölze bei Abgang durch einheimische, standortgerechte Arten so zu ersetzen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.