In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Lagerhäuser und Lagerplätze nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 8 Absatz 3 Nummer 2 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
In dem mit „(A)" bezeichneten Bereich des Gewerbegebiets sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Ausnahme von ebenerdigen Befestigungen und für Bepflanzungen vorgesehene Vorrichtungen unzulässig.
Die nicht bebauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Entlang des Rungwisch sind durch Anordnung der
Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den
lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern
der Gebäude geschaffen werden. Wohn-Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.