Flächen, die nördlich der Heinrich-Osterath-Straße tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude auf 2 m über NN aufzuhöhen. Auf Flächen, die höher als 2 m über NN liegen, sind für Wohngebäude Geländeaufhöhungen bis 0,4 m zulässig. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.
Auf Flächen, für die ein Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen vorgesehen ist, können für Anlagen der Oberflächenentwässerung und Lärmschutzwände Ausnahmen zugelassen werden.
In der Böschung sind Bäume mit Habitatfunktionen (zum
Beispiel Bruthöhlen und Paarungsquartiere) für Vögel
oder Fledermäuse zu erhalten. Wenn diese Bäume aufgrund der Verpflichtung des Grundeigentümers zur Verkehrssicherheit nicht erhalten werden können, ist die Verkehrssicherheit durch Kroneneinkürzungen unter Erhalt der Höhlungen wiederherzustellen. Andernfalls sind
artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (CEF-Maßnahmen) umzusetzen.
Auf der mit „C“ bezeichneten Fläche wird die Festsetzung „Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ aufgehoben und die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei erhöht.“
Nicht überbaute und nicht für Erschließung beanspruchte Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 25 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Auf mindestens 20 vom Hundert der Innenhofflächen ist zur Entwicklung von Gehölzbeständen ein durchwurzel von mindestens im Mittel 70 cm vorzunehmen. Im südlichen Anlieferungshof ist zur dauerhaften Eingrünung auf den nicht befestigten Flächen ein durchwurzelbaren Substrataufbau von mindestens im Mittel 50 cm vorzunehmen.
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.