Für die horizontale und vertikale Metallverkleidungen ist überwiegend Kupferblech zu verwenden; dies gilt nicht im Bereich der neungeschossigen Ausweisung auf dem Flurstück 1588 südlich Kehrwiederfleet.
Auf den privaten Grundstücken sind Zuwegungen sowie
ebenerdige Stellplätze und Feuerwehraufstellflächen mit
Ausnahme der privaten Straßenverkehrsflächen in wasserund
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze im
Wurzelbereich zu erhaltender Bäume sind darüber hinaus
in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.
Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
Für die baulichen Anlagen und Freiflächen des Gewerbegebiets am Garstedter Weg gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Dem Garstedter Weg zugewandte Fassaden sind in braun/rotfarbigem Sichtmauerwerk oder Verblendmauerwerk auszubilden.
Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
In den Mischgebieten sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen der Mischgebiete unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen der Gebiete werden ausgeschlossen. Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Mischgebiete sind Wohnnutzungen unzulässig.