Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Im östlichen Kerngebiet auf den Flurstücken 1420, 1463, 1511 und 1852 der Gemarkung St.Georg-Nord sind Einzel-handelsbetriebe sowie großflächige Handels- und Einzel-handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBL I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Gesamtgeschossfläche von maximal 4500 m2 zulässig.
Eine Überschreitung der der Kubatur des Kaispeichers folgenden Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. Im Bereich der Wasserflächen ist eine Überschreitung nur zulässig, sofern die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.5 Die mit „C“ bezeichnete Fläche wird als Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit dem Zusatz „Parkplatz“ festgesetzt.