Auf der Fläche für den Gemeinbedarf können außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bis zur jeweils festgesetzten Grundfläche Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie Zufahrten, Stellplätze und Fahrwege zugelassen werden.
Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter
Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit
des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung
der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz
1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
40 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 200 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen.
Im Bereich der vorderen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur zwischen der vorderen Baugrenze und der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes zulässig. Im Bereich der rückwärtigen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur in den seitlichen Abstandsflächen zur Nachbargrenze zulässig.