Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.5 Die mit „C“ bezeichnete Fläche wird als Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit dem Zusatz „Parkplatz“ festgesetzt.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender und anzupflanzender Bäume unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dächer der Gebäude, soweit sie nicht der Belichtung, als Zuwegungen und Terrassenflächen und für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot für die Warmwasserversorgung nach Nummer 8.1 können für die Gebäudenutzungszonen zugelassen werden, in denen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser maximal 2,6 kWh je Quadratmeter und Jahr beträgt.
Auf den mit „A" bezeichneten Flächen kann die festgesetzte Grundfläche beziehungsweise Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), um bis zu 100 vom Hundert (v. H.), auf den mit „B" bezeichneten Flächen um bis zu 150 v. H. und auf den mit „C" bezeichneten Flächen um bis zu 200 v. H. überschritten werden.