In den allgemeinen Wohngebieten sind auf den privaten Grundstücksflächen Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Für die erforderlichen Fahrwege sowie für ebenerdige Stellplätze kann ausnahmsweise eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche zugelassen werden.
Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für Personenkraftwagen
(Pkw) ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum
zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4, 5 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport-, Gesundheits- und Freizeitzentrum“ sind Anlagen für sportliche, gesundheitliche, soziale und kulturelle Zwecke sowie ergänzende, untergeordnete Gastronomieeinrichtungen zulässig. Fachmärkte für Sport und Freizeit sind insgesamt bis maximal 300 m² Geschossfläche zulässig.