Die bauliche Gestaltung der Arkaden auf öffentlichem Grund, insbesondere auch die lichte Höhe, wird entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Eine Unterkellerung ist nicht zulässig.
Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen.
In dem urbanen Gebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 für die Herstellung einer unterbauten Treppenanlage in dem mit „(a)“ bezeichneten Bereich bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Im Gewerbegebiet am Eulenkrugpfad sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen und Lagerhäuser, unzulässig.
Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung und die Fläche über der kellergeschossigen Garage (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Die festgesetzte Grundfläche im reinen Wohngebiet von 3.590 m² darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 3.120 m² überschritten werden.
Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen. Soweit Bäume anzupflanzen sind, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten zu umgeben und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 bei der eingeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g) 5,0 m.
2.22 bei der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) 4,5 m.