Für die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsgebote gelten folgende Vorschriften:
Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind der Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.
Dachgeschosse sind mit einer Neigung zwischen 60 Grad und 75 Grad auszubilden. Aufgehende Wände von Er kern können im Bereich von Dachgeschossen senkrecht ausgebildet werden, sofern die Erker zusammen nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront breit sind.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig.
b) Ausnahmsweise können in dem mit „(D)" bezeichneten Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung des Gebietes dienen, zugelassen werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Als Ausgleichsmaßnahme wird den Wohngebietsflächen und den Straßenverkehrsflächen die im Bebauungsplangebiet festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet. Die Ausgleichsmaßnahme wird zu 13 v. H. den Wohngebietsflächen mit einer GRZ von 0,2; zu 29 v. H. den Wohngebietsflächen mit einer GRZ von 0,3 und zu 58 v. H. den Straßenverkehrsflächen zugeordnet.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
Stellplatzanlagen sind mit einer mindestens 1,5 m hohen Hecke zu umfassen. Für je vier Stellplätze ist ein großkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Stellingen 3 vom 8. Oktober 1965 mit der Änderung vom 16. April 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1965 Seite 182, 1968 Seite 78) werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt: