Das auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung Tennisanlage anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nachweislich nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in ein Siel zugelassen werden. Vor Einleitung in ein Siel ist das nicht versickerbare Niederschlagswasser über Retentionsgründächer oder naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben oder Regenrückhaltungsbecken zurückzuhalten.
Das Staffelgeschoß ist an der Wellingsbütteler Landstraße mindestens 3,0 m, an der Straße Grüner Winkel mindestens 8,0 m und an den übrigen Gebäudeseiten mindestens 1,0 m zurückzusetzen.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „G“ bezeichneten Flächen sind unter Berücksichtigung von Entwässerungsanlagen naturnah herzustellen. Der zum Teil vorhandene wertvolle Baum- und Strauchbestand ist zu erhalten.
Für die an öffentliche Wege angrenzenden Einfriedigungen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung.
Innerhalb der mit „H“ bezeichneten Fläche werden das vorhandene Gebäude auf dem Flurstück 2140 und das rückwärtige Gebäude auf dem Flurstück 2139 bestandsgemäß mit einer Grundfläche von 150 m², das vorhandene Gebäude auf dem Flurstück 2142 bestandsgemäß mit einer Grundfläche von 160 m² sowie die vorhandenen Gebäude auf den Flurstücken 2093 und 2094 bestandsgemäß mit einer Grundfläche von 200 m² als Höchstmaß festgesetzt.“
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-k).
Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sport und Soziales“ sind Anlagen für die Versorgung mit Elektrizität (Netzstation) zulässig.