Im eingeschossigen Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und im zweigeschossigen Wohngebiet offener Bauweise nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Auf der privaten Grünfläche „Golfsport" sind nur die für das Gesamtprojekt notwendigen Spiel- und Sportflächen einschließlich der Spielbahnen und der stationären baulichen Anlagen zulässig. Stellplätze sind mit Ausnahme der festgesetzten Parkplatzfläche am Ödenweg unzulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Drainagewasser ist vor Einleitung in Oberflächengewässer mittels eines Sumpfbeetes vorzureinigen.
Im Sondergebiet darf die festgesetzte Gebäudehöhe für die Gestaltung des Haupteingangs auf einer Fläche von höchstens 30m² um bis zu 3m überschritten werden.
Das auf den Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern.
Entlang der mit „(F)“ bezeichneten Baugrenze am Weidenbaumsweg ist durch geeignete Fassadengestaltung wie absorbierende Oberflächen, Strukturierung durch Balkone und Erker, Verkleidung, besondere Fensterstürze oder gegliedertes Mauerwerk sicherzustellen, dass eine Schallabsorption erreicht wird, die eine Zunahme der Lärmbelastung an den westlich gegenüberliegenden Wohngebäuden auf höchstens 0,5 dB(A) begrenzt. Die Maßnahmen müssen bis zu einer Fassadenhöhe von 3 m über Straßenniveau durchgeführt werden.
Im Sondergebiet ist eine Gesamt-Mindestfläche von
15.000 m² Dachbegrünung auf Gebäuden und Überdachungen
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau herzustellen. Alternativ sind Wiesenflächen
auf offenem Boden herzustellen.
Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), ausgeschlossen. Ausgenommen sind die Gewerbegebiete, die südlich der Straße Nedderfeld gelegen sind und mehr als 50 m Abstand vom äußeren Leiter der Hochspannungsfreileitung haben.
Auf der mit „(D)" gekennzeichneten Fläche im Mischgebiet sind die Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.