In den Kerngebieten sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen gesichert werden.
An den zur Julius-Vosseler-Straße gerichteten Außenwänden der Gebäudeteile des Altenheims sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an den Türen und Fenstern vorzusehen.
„2. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
gilt:
2.1 Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im
Gewerbegebiet unzulässig. Nicht-kerngebietstypische
Vergnügungsstätten sind nur auf der mit „(V)“
bezeichneten Fläche zulässig.
Für die Erschließung des reinen Wohngebiets zwischen Kalvslohtwiete, dem Flurstück 3635 der Gemarkung Schnelsen, Herzog-Alf-Weg und Sandkrugweg sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschossen für die Überbauungen der Parkanlagen im Verlauf der Fleetzonen und der Straßenverkehrsflächen wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.