Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Aufgänge, Balkone und Erker auf einer Länge von jeweils bis zu 5 m und von insgesamt höchstens der Hälfte der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 m Länge, ist zulässig.
In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich
gilt:
4.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die in unmittelbaren räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang mit dem jeweiligen
Handwerks- oder Gewerbebetrieb stehen und nicht
mehr als 10 vom Hundert der mit Betriebsgebäuden
überbauten Fläche sowie nicht mehr als 150 m² Verkaufs-
und Ausstellungsfläche aufweisen.
In § 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:
7.3 Auf der mit „C“ bezeichneten Fläche wird auf dem Flurstück 6966 der Gemarkung Wilhelmsburg eine Baugrenze in einem Abstand von 3 m parallel zur östlichen bzw. südöstlichen Flurstücksgrenze festgesetzt.