Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet allgemein und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.
Tiefgaragen und Kellergeschosse sind nur südlich der gekennzeichneten 2,5 m-Flurabstandslinie zulässig; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist. Die Deckenoberkante der Tiefgaragen und Kellergeschosse darf im Mittel 1,25 m über Geländeroberfläche hinausragen. Tiefgaragen sind nur auf den überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig. Überschreitungen der Baugrenzen können für Keller und Tiefgaragen bis zu 5 m zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die festgesetzten Gebäudehöhen können bei Gebäuden für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) und Brüstungen auf einer Fläche von höchstens 10 vom Hundert der jeweiligen Dachflächen bis zu 1 m überschritten werden.
In den Wohngebieten sind Tiefgaragen und ebenerdige Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und gärtnerisch anzulegen.
Zur Vermeidung von Vogelschlag sind alle Glasflächen des Dokumentationszentrums durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel ein mehrschichtiger Fassadenaufbau, die Gliederung der Fassade, die Aufbringung wirksamer Markierungen, die Verwendung transluzenter Gläser oder Glasflächen mit einem niedrigen Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen von größer 6 m² vorgesehen sind.
In den Innenhöfen der U-Bahnüberbauung sind mindestens 0,4 m tiefe Sumpfbeete anzulegen, die vom anfallenden Oberflächenwasser gespeist werden sollen. Die Mindestfläche muß in den beiden äußeren Höfen jeweils 200 m² und im mittleren Hof 100 m² betragen.