Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Cuxhavener Straße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
In den Baugebieten sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und hochwachsenden Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen. In der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzungsflächen für Bäume und Sträucher können angerechnet werden.
Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen allgemein zulässig. Innerhalb dieser Flächen sind mindestens 2.000 m² der Geschossfläche für Wohnungen vorzusehen.
Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind zwischen öffentlichem Gehweg und der vorderen Baugrenze und außerhalb der mit Tiefgaragen unterbauten Flächen großkronige Bäume mit dem Charakter einer geschlossenen Baumreihe zu pflanzen. Der Pflanzabstand soll 15 m nicht überschreiten.