Im Kronenbereich der nach Planzeichnung anzupflanzenden und zu erhaltenden Bäume sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen mit einheimischen großkronigen Arten vorzunehmen, die einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
In den Gewerbegebieten sind fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf der Fläche für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist ein stabiler artenreicher gestufter Gehölzbestand zu erhalten und zu entwickeln. Auf dieser Fläche sind Baumarten anzupflanzen, die im ausgewachsenen Zustand an ihrem Standort eine Höhe von mindestens 33,5 m über Normalnull erreichen.
In den Gewerbegebieten gilt:
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, Artikel ausstellen oder lagern.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets darf die festgesetzte Grundfläche der baulichen Anlagen von 120 m2 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), mit Ausnahme der Zufahrten bis zu einer Grundfläche von 160 m2 überschritten werden.
Im Plangebiet sind die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen zugelassen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet, für das eine abweichende Bauweise festgesetzt ist, gilt die offene Bauweise, wobei Gebäude eine Länge von mehr als 50 m aufweisen dürfen.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen ausnahmsweise zulässig, wenn das Gebäude auf dem Flurstück 4320 der Gemarkung Ottensen erhalten wird.