Die mit „(A)" bezeichnete Fläche des Kerngebiets ist mit einem mindestens 20 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Dachbegrünung darf weder durch Dachdurchbrüche oder Öffnungen noch durch Be- und Entlüftungsanlagen oder sonstige technische Aufbauten unterbrochen werden.
Für den mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbaum ist bei Abgang eine Ersatzpflanzung mit der gleichen Baumart vorzunehmen, so dass Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von dem festgesetzten Baumstandort kann dabei zugelassen werden.
Auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage ist ein Großspielfeld als Rasenplatz anzulegen. Innerhalb der überbaubaren Flächen sind nur Vereinsgebäude mit den für die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen zulässig; weitere bauliche Anlagen des Hochbaus sind unzulässig.
Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) und der erdgeschossigen Garage (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.
Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Auf der mit „(L)" bezeichneten Fläche ist der Wald so zu pflegen und zu entwickeln, daß Lichtungen sowie Durchblicke zum Kupferteich erhalten bleiben. Die Ufer des Kupferteiches sind naturnah zu entwickeln.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstückes sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 3608 (teilweise), 3623, 3625, 3626, 6648, 7380, 8548, 8550, 8553, 9341, 9400, 9424 (teilweise), 9736 (teilweise), 11223 (teilweise), 11362 (teilweise), 11363 (teilweise), 11388 und 11389 der Gemarkung Wilhelmsburg
- den Kerngebieten zu 15 v. H.,
- den allgemeinen Wohngebieten zu 13 v. H.,
- den Straßenverkehrsflächen und Fußgängerbereichen zu 25 v. H.,
- dem Sondergebiet zu 10 v. H.,
- der Parkanlage zu 33 v. H.,
- der privaten Grünfläche Schwimmbad zu 2 v. H. und
- dem Baufeld „Kletterhalle" zu 2 v. H. zugeordnet.