Es wird folgende Nummer 2 angefügt:
„2. Für das in der Anlage schraffiert dargestellte Gebiet (Julius-Vosseler-Straße, Vizelinstraße, Ostgrenzen der Flurstücke 1765, 1772 bis 1794 sowie Südgrenzen der Flurstücke 1795 bis 1798 der Gemarkung Lokstedt) gilt:
3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.5 Die mit „C“ bezeichnete Fläche wird als Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit dem Zusatz „Parkplatz“ festgesetzt.
In den Wohngebieten geschlossener Bauweise dürfen außer den im Plan festgesetzten Stellplätzen weitere Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden. Geringfügige Abweichungen von der Lage und Größe der Stellplätze können zugelassen werden.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für die in der Planzeichnung umgrenzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleiben.
Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.