Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
In den Gewerbegebieten sind 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen als offene Vegetationsflächen anzulegen; davon sind 40 v. H. mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Je 200 m2 Vegetationsfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Nach Nummer 14 anzupflanzende Bäume sind anzurechnen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 3,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Auf dem Baugrundstück für besondere bauliche Anlagen, das privatwirtschaftlichen Zwecken dient, sind nur eine Schank- und Speisewirtschaft mit Einrichtungen des Schieß- und Kegelsports sowie Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet südlich der Katharinenstraße kann eine Überschreitung der westlichen Baugrenzen durch Balkone und Erker in den Obergeschossen bis zu 2,5 m zugelassen werden.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete westlich Alsterblick sind Wohngebäude nur auf den mit (A) bezeichneten Flächen zulässig. Die zulässige Bautiefe beträgt hier ebenfalls 18 m. Die rückwärtige Bebauung muss einen Mindestabstand zur hinteren Grundstücksgrenze von 10 m einhalten.