Zulässig sind
• Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss,
• Lebensmittelmärkte mit einer Verkaufsfläche von maximal 2.115 m²,
• Drogeriemärkte mit einer Verkaufsfläche von maximal 650 m²,
• Nahrungs- und Genussmittelläden, Getränkemärkte, Blumen- und Zeitschriftenläden, Bäckereien, Tabakwarenläden mit einer maximalen Verkaufsfläche von jeweils 200 m²,
• mobile Verkaufsstände sowie Verkaufsstände mit saisonalen Waren mit einer maximalen Verkaufsfläche von jeweils 6 m²,
• Schank- und Speisewirtschaften,
• sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
• Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben.
Für je 150 m der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.
Für die Neubauten auf den Flurstücken 3565 und 4034 der Gemarkung Niendorf ist eine Beheizung nur durch ein Sammelheizwerk zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie oder Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.
Im Dorfgebiet sind außerhalb der Baugrenzen auch bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie z.B. Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig. Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind nur Nebenanlagen für Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,1 sowie bauliche Anlagen für nicht störende Handwerksbetriebe mit Ausnahme von betrieblichen Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.
Für die Bebauung auf der Gemeinbedarfsfläche gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die mit überwiegend braunen bis rotbraunen Mauerziegeln zu verkleidenden Außenwände der drei- bis fünfgeschossigen Gebäudeteile sind durch senkrechte Vor- und Rücksprünge so zu gliedern, daß maximal 20 m lange Wandabschnitte entstehen. Die nach Süden und Osten ausgerichteten Gebäudeseiten sind mit Rankgerüsten für Kletterpflanzen zu versehen.