Auf den privaten Grundstücksflächen sind zur Beleuchtung der Außenanlagen nur Leuchten zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes Lichtspektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind nach oben sowie seitlich abzuschirmen.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die anzupflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für Bäume auf Tiefgaragen und Kellergeschossen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus auf einer Fläche von 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.
Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind an den nach
Süden und Osten ausgerichteten Fassaden von Gebäuden
künstliche Nisthilfen für Vögel anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. Es sind insgesamt 3 Stück Sperlingsmehrfachquartiere
und 4 Stück Nischenbrüterhöhlen vorzusehen.
In den Wohngebieten an den Straßen Scharlbarg, Langengrund und Hogenbrook sind an der Grenze zu den öffentlichen Grünflächen und dem Naturschutzgebiet dicht wachsende Bäume und Sträucher anzupflanzen.
Innerhalb der Flächen für die Herstellung eines Knicks sowie für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch fachgerechte Nachpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze zu schließen.
Für die Erschließung des mit „(A)" bezeichneten Kerngebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(C)" und „(E)" bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt 25 m und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 25 m zwischen hinterer Baugrenze und rückwärtiger Bebauung.