Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden ausgeschlossen. In dem mit „(C)" bezeichneten Kerngebiet sind nur Anlagen für kirchliche Zwecke und Läden, zum Beispiel Einzelhandelsbetriebe und Frisöre, zulässig.
Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
18. Auf der mit „2“ bezeichneten Fläche wird allgemeines Wohngebiet, viergeschossig als Höchstmaß in geschlossener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,5 festgesetzt. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. IS. 466,479).
Im Vorhabengebiet sind die nicht überbauten Flächen von Kellergeschossen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen.
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile der Flurstücke 122 bis 124, 5002 (alt: 125), 126, 127 sowie 131 und 132 der Gemarkung Lurup sollen gemeinsame Grundstücksüberfahrten angelegt werden.
Neubauten sind an Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind, anzuschließen.
Die in Blatt 2 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind wie folgt zu gestalten:
Das Grünland ist ohne Düngung und ohne Anwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel durch zweimalige jährliche Mahd oder durch Beweidung mit höchstens zwei Großvieheinheiten zu pflegen und zu erhalten.
Die Außenwände von Gebäuden sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauer werk auszufuhren. Für einzelne Architekturteile können Putz oder glatter Beton zugelassen werden, wenn das Ziegelmauer werk vorherrschend bleibt. Soweit geneigte Dächer erstellt werden, sind fxir die Dachdeckung nur rote bis rotbraune Dachpfannen zu verwenden.