Der Durchführungsplan schreibt die Errichtung eines Gebäudes mit mehr als fünf Geschossen (W6) vor, für das die näheren Bedingungen für die Ausführung im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Flächen für bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Gebäude, Terrassen, Freitreppen, Wege und Spielplätze.
Im Gewerbegebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ebenerdige Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr können zugelassen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
Für die mit 12 m Tiefe festgesetzten Baukörper kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2 m bei einer Fassadenbreite von 3 m zugelassen werden. Sie dürfen insgesamt 50 vom Hundert (v. H.) der Fassadenlängen nicht überschreiten. Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die unmittelbar zur Parkanlage angrenzende eingeschossige Bebauung in geschlossener Bauweise.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Lohbrügge 87 vom 17. August 1999 (HmbGVBl. S. 215) wird insoweit geändert, dass ein Teilbereich des Blattes 2 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans Lohbrügge 87 durch die zeichnerische Darstellung „Lohbrügge 87 - Änderung“ ersetzt wird; die Legende der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans Lohbrügge 87 wird um die zusätzlich verwendeten Symbole ergänzt.