[§2 Nr.8 | Auf den Flurstücken 7259, 7257, 7255 und 8818 der Gemarkung Niendorf sind die Bäume in der Straßenverkehrsfläche so zu erhalten und zu ergänzen, daß eine durchgehende Birkenallee entsteht. Der Abstand der Bäume in der Reihe darf 5 m nicht überschreiten; zwischen den Reihen ist ein Abstand von 4 m einzuhalten. Für Neuanpflanzungen und Ersatzpflanzungen sind Sandbirken mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden.]
[§2 Nr.9 | Für festgesetzte Baum, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der anzupflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für die in der Planzeichnung mit einem Anpflanzungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind Bäume im öffentlichen Straßenraum mit einen Stammumfang von mindestens 25 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu verwenden; eine Abweichung vom Standort ist bis zu 2,5 m zulässig.]
[§2 Nr.4 | Auf den im Plan festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist für die Bepflanzung ein Abstand zwischen den Reihen sowie in der Reihe von 1 m einzuhalten. Es sind 10 vom Hundert (v.H.) als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v.H. einheimische Sträucher zu pflanzen.]